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Satzung

Satzung des Obst- und Gartenbauvereins Poppenweiler e.V.

 

 

§ 1

Name, Sitz, Rechtsnatur und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen

"Obst- und Gartenbauverein Poppenweiler",

nachstehend kurz OGV genannt. Der OGV hat seinen Sitz in Ludwigsburg-Poppenweiler und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung tautet. der Name des Vereins "Obst- und Gartenbauverein Poppenweiler e.V.". Der OGV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

Der OGV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des OGV dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des OGV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2

Ziele des OGV

 

Ziele des OGV bestehen insbesondere auf folgenden Gebieten:

- Förderung der Obst- und Gartenkultur, als Beitrag zur Landschaftspflege und -entwicklung

- Förderung des Obstbaus unter Berücksichtigung seiner landschaftsprägenden Bedeutung

- Förderung von Aktivitäten zur Stadtteilverschönerung und Heimatpflege

- Förderung eines wirksamen Umwelt- und Landschaftsschutzes

Diese Ziele sollen erreicht werden durch:

- Eine fortlaufenden Unterrichtung der Mitglieder auf den genannten Gebieten

- die Aufklärung der Öffentlichkeit durch Vorträge, Presseberichten u.a.

- die Kontaktpflege mit kommunalen Stellen und Institutionen gleicher oder ähnlicher Zielrichtung

- durch Versammlungen und Vorträge

- durch Unterweisungen, Lehrgänge, Rundgänge etc.

- durch die Empfehlung und Werbung für den Besuch von Veranstaltungen des Kreisverbandes der Obst- und Gartenbauvereine e.V. Ludwigsburg sowie des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V.

Die Vertretung des Erwerbsobstbaus ist nicht Ziel des OGV.

 

 

§ 3

Organisation, Gliederung und Aufbau

 

Der OGV setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine Ludwigsburg und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. angeschlossen.

Die Erwebsobstbauern werden neben ihrer ordentlichen Mitgliedschaft beim OGV, im Arbeitskreis der Erwerbsobsterzeuger beim Kreisverband der Obst- und Gartenbauvereine e.V. Ludwigsburg zusammengefaßt und von der Landesvereinigung Erwerbsobstbau im Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. und durch die Fachgruppe Obstbau im Bundesausschuß Obst und Gemüse beim Deutschen Bauernverband wirtschaftspolitisch vertreten.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Der OGV hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die Zwecke und Ziele des OGV anerkennen und bereit sind, an der Lösung der gestellten Aufgaben mitzuwirken. Fördernde Mitglieder können außer Einzelpersonen auch Körperschaften (Gemeinde) und sonstige juristische Personen sein.

Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Anmeldung beim Vorsitzenden.

Über die Aufnahme in den OGV entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen, z.B. durch Aushändigung der Vereinssatzung.

 

 

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich auf den Schluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 30. November des betreffenden Jahres zu erklären ist.

  • durch den Tod des Mitglieds.

  • durch Ausschluß, wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält; der Ausschluß ist durch den Vorstand zu beschließen und dem betreffenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Auf die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung ist zu verweisen.

Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, sind aber verpflichtet ihre Verbindlichkeiten für das laufende Geschäftsjahr zu erfüllen.

 

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

  • Aufklärung und Rat in allen obst- und gartenbaulichen Angelegenheiten einzuholen

  • Anträge zu stellen. Soweit diese für die Mitgliederversammlung bestimmt sind, sie mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden einzureichen

  • die Einrichtungen und Vergünstigungen des OGV in Anspruch zu nehmen

  • an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • Satzung und die sonstigen Anordnungen des OGV zu beachten und zu erfüllen

  • sich für die Durchsetzung der Vereinsziele gemäß § 2 der Satzung einzusetzen

  • die Einrichtungen des OGV bei deren Gebrauch schonend zu behandeln und die durch unsachgemäße Behandlung verursachten Schäden auf Verlangen des Vorstandes zu ersetzen

  • die Mitgliedsbeiträge in der festgesetzten Höhe gemäß § 8 der Satzung fristgerecht zu bezahlen.

 

 

§ 7

Organe des OGV

Organe des OGV sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

 

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlußfassende Organ des OGV.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, in der Regel im 1. Quartal, statt. Die Einberufung erfolgt seitens des Vorsitzenden durch schriftliche oder öffentliche Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 3 Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

  • die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts

  • die Entlastung des Vorstands

  • die Wahl des Vorstands

  • die Ernennung von Ehrenvorstandsmitgliedern

  • die Bestellung von Rechnungsprüfern

  • die Änderung der Satzung

  • die Auflösung des OGV

  • die Aufstellung einer Geschäfts- und Wahlordnung

  • die Festsetzung des Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages

  • die Berufungsentscheidung gegen die Versagung der Aufnahme eines Mitglieds durch den Vorstand

  • die Beschlußfassung über Anträge

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des OGV, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr.

 

 

§ 9

Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden als Stellvertreter

  • dem Kassier

  • dem Schriftführer

  • 4 weiteren Mitgliedern

Die Vorstandsmitglieder werden auf 4 Jahre gewählt.

 

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf den Vorsitzenden oder auf mehrere Vorstandmitglieder zur Erledigung übertragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

 

 

§ 11

Vorstand im Sinne von § 26 BGB

 

Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

 

 

§ 12

Vorsitzender

 

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus bzw. überwacht deren Ausführung.

Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstands und. die sonstigen Veranstaltungen des OGV. Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des OGV im Bedarfsfall Sachverständige beratend beizuziehen.

 

 

§ 13

Kassier

 

Der Kassier hat den ordentlichen Einzug der Vereinsbeiträge und die Erledigung von Verpflichtungen zu vollziehen sowie über sämtliche anfallenden Geschäfte Eintragungen bzw. Aufzeichnungen zu machen. Er verwaltet die Bankkonten und ist zur Unterschrift gegenüber der jeweiligen Bank ermächtigt. Er hat den regelmäßigen Abschluß des Geschäftsjahres vorzunehmen.

 

 

§ 14

Rechnungsprüfung

 

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des OGV und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Rechnungsprüfer zu erfolgen. Der Prüfungsbricht ist ein Teil des Kassenberichts (Geschäftsjahresabschluß).

 

 

§ 15

Sitzungsniederschriften

 

Über alle Sitzungen und .Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefaßte Niederschriften zu fertigen, in denen die wesentlichen Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 16

Satzungsänderung

 

Die Beschlußfassung über Änderungen dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich oder öffentlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlußfassung erfolgt mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 17

Aufsicht über den OGV

 

Der OGV untersteht, hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des Kreisverbandes der Obst-und Gartenbauvereine e.V., Ludwigsburg und dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V. Es Ist erwünscht, daß der Vorsitzende des Kreisverbandes sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des OGV unterrichtet werden.

 

 

§ 18

Auflösung

 

Die Auflösung des OGV ist nur in einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck einberufen werden muß. Die Einberufung, erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 8 der Satzung. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Aufhebung oder Auflösung des OGV ist das verbleibende Vermögen mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes an die Stadtverwaltung Ludwigsburg oder deren Rechtsnachfolger zu übertragen, die es bis zur Gründung eines neuen gleichartigen Vereins im Stadtteil Ludwigsburg-Poppenweiler zu verwalten hat.

Die Dauer der Treuhandschaft beschränkt sich auf 5 Jahre. Danach ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden.

 

Download der Satzung vom OGV Poppenweiler

 

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